Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 130
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Nach Gewicht
- BSG, 20.02.2001 – B 2 U 1/00 RGesetzliche Unfallversicherung: Rentenbeginn bei vor Inkrafttreten des SGB VII eingetretenem Versicherungsfall KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 04.06.2002 – B 2 U 28/01 RZitiert von 5
- BSG, 18.09.2012 – B 2 U 14/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht gem §§ 212, 214 Abs 2 S 1 SGB 7 - Versicherungsfall vor Inkrafttreten des SGB 7 am 1.1.1997 - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7 - keine Vollendung des 30. Lebensjahres)Zitiert von 15
- BSG, 21.09.2010 – B 2 U 3/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Versicherungsfall vor dem 1.1.1997 - Beginn einer Verletztenrente - erstmals festzusetzende Leistungen iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7 - Auslegung - maßgeblicher Zeitpunkt - Pflicht zum Verwaltungshandeln wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs - Abgrenzung zur tatsächlichen Feststellung der Leistungen durch Abgabe einer Verwaltungserklärung - Gesetzesmaterialien - Pflichtleistungen - Ermessensleistungen)Zitiert von 7
- SG Karlsruhe, 16.09.2025 – S 4 U 3160/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2001 – L 9 U 303/00
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 22.05.2025 – L 1 U 86/23
- LSG Bayern, 24.04.2025 – L 17 U 269/19
- LSG Schleswig, 16.12.2024 – L 8 U 23/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/214#abs-1 (1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/214#abs-2 (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/214#abs-3 (3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/214#abs-4 (4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.